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Satzung

Satzung des Ortsverbandes Erkner

gültig seit 2025-04-09 · Fassung vom 09.04.2025

§ 1 Tätigkeitsgebiet, Sitz, Name und Aufgabe

(1)Der Ortsverband Erkner ist eine örtliche Gliederung im Sinne des § 7 Parteiengesetz der Partei Alternative für Deutschland (AfD). Das Tätigkeitsgebiet ist deckungsgleich mit dem Gebiet der Stadt Erkner im Landkreis Oder-Spree, Land Brandenburg.

(2)Sitz des Ortsverbandes ist die Stadt Erkner. Der Ortsverband führt den Namen Alternative für Deutschland, Ortsverband Erkner. Die Kurzbezeichnung lautet AfD - Erkner. Aufgabe des Ortsverbandes ist die politische Tätigkeit der Alternative für Deutschland in der Stadt Erkner.

(3)Der Ortsverband Erkner ist eine Untergliederung des Kreisverbandes Oder-Spree im Landesverband Brandenburg der Partei Alternative für Deutschland.

§ 2 Mitgliedschaft

(1)Mitglied des Ortsverbandes ist jedes Mitglied der AfD, das seinen Hauptwohnsitz in der Stadt Erkner hat. Abweichungen sind nur entsprechend der Regelungen der Bundes- oder Landessatzung der Partei zulässig.

(2)Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand Oder-Spree der Partei unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ortsverbandes. Für die Mitgliedschaft und die Aufnahme von Mitgliedern gelten im übrigen die Regelungen der Landes- und der Bundessatzung der AfD.

(3)Doppelmitgliedschaften in Gebietsverbänden sind unzulässig. Verlegt ein Mitglied seinen Hauptwohnsitz in das Gebiet eines anderen Verbandes, muss er diesen Wohnsitzwechsel in beiden Verbänden und der Geschäftsstelle des Landesverbandes unverzüglich bekanntgeben. Sofern nichts Gegenteiliges beantragt wird, geht die Mitgliedschaft in den Verband über, in dessen Tätigkeitsgebiet der neue Hauptwohnsitz liegt.

§ 3 Ortsmitgliederversammlung

(1)Die Ortsmitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes. Sie beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in die Zuständigkeit des Ortsverbandes fallen. Insbesondere beschließt sie über Programm und Satzung des Ortsverbandes, sie wählt den Ortsvorstand, nimmt dessen Tätigkeitsbericht entgegen und entscheidet über seine Entlastung. Die Ortsmitgliederversammlung stellt die Kandidaten für die Wahlen zu den kommunalen Vertretungen der Stadt Erkner auf.

(2)Die Ortsmitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Ortsverbandes. Sie tritt innerhalb eines Kalenderjahres mindestens einmal an einem geeigneten Ort im Verbandsgebiet des Ortsverbandes zusammen.

(3)Die Ortsmitgliederversammlung wird durch Beschluss des Ortsvorstandes einberufen.

(4)Die Ortsmitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Ortsverbandes dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.

(5)Die Ortsmitgliederversammlung wird einberufen durch die Einladung aller Mitglieder. Die Einladung muss mindestens enthalten: 1. den Anlass der Einberufung 2. Datum, Ort und Uhrzeit des Beginns der Versammlung 3. die vorläufige Tagesordnung 4. Namen und Amtsbezeichnung des Einladenden.

(6)Die Einladung ist regelmäßig spätestens 20 Tage vor Beginn der Versammlung per E-Mail oder Brief abzusenden. Die Frist kann in dringenden Fällen auf bis zu sieben Tage vor dem Versammlungstermin abgekürzt werden.

(7)Die Ladung gilt als rechtskräftig bewirkt, wenn sie form- und fristgerecht als elektronisches Rundschreiben an die jeweils letzte bekannte E-Mail-Adresse des zu Ladenden abgesandt wurde. Ist bei einem Mitglied keine E-Mail-Adresse bekannt oder hat das Mitglied einer elektronischen Einladung widersprochen, gilt seine Einladung als bewirkt, wenn sie mit gleicher Frist in schriftlicher Form per Post oder Telefax an ihn abgesandt wurde.

(8)Der Ortsvorstand gibt dem Kreisvorstand Oder-Spree spätestens mit der Einladung an seine Mitglieder Kenntnis über die geplante Ortsmitgliederversammlung.

(9)Mitglieder können innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Zugang der Einladung eine Ergänzung oder Änderung der vorläufigen Tagesordnung beim Ortsvorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen und/oder Sachanträge oder Anträge auf Änderung dieser Satzung einbringen. Die Anträge sollen begründet werden. Die Anträge sind den Mitgliedern unverzüglich zuzustellen. Der Ortsvorstand kann den Anträgen eine eigene Stellungnahme beifügen.

(10)Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Satzung müssen den Stimmberechtigten spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin zugestellt sein. Die Abstimmung über satzungsändernde Anträge ist nur dann zulässig, wenn der Antrag selbst den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Der Beschluss auf Änderung oder Ergänzung der Satzung erfordert die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(11)Die Ortsmitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung, die mindestens aus einem Versammlungsleiter, einem Schriftführer und - wenn Wahlen vorgesehen sind - einem Wahlleiter besteht. Bei diesen Wahlen wird offen abgestimmt, sofern sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

(12)Bis der Versammlungsleiter gewählt ist, leitet der Vorsitzende des Ortsverbandes oder sein Stellvertreter die Ortsmitgliederversammlung.

(13)Das Recht, das Wort zu ergreifen, steht jedem Mitglied und Förderer des Ortsverbandes zu. Das Gleiche gilt für Mitglieder des zuständigen Kreis- und Landesvorstandes sowie des Bundesvorstandes. Die Versammlungsleitung kann Gästen das Wort erteilen, sofern die Mitgliederversammlung dem nicht widerspricht.

(14)Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, es sei denn, es nehmen weniger als 5 Mitglieder teil.

(15)Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die Abwahl von Mitgliedern des Ortsvorstandes bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Die Geschäftsordnung für Parteitage der Alternative für Deutschland - Bundesverband - ist im Übrigen analog entsprechend anzuwenden.

§ 4 Ortsvorstand

(1)Der Ortsvorstand leitet den Ortsverband. Er führt die Beschlüsse der übergeordneten Parteigliederungen und der Ortsmitgliederversammlung aus. Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit der AfD in Erkner.

(2)Der Vorstand des Ortsverbandes besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schriftführer. Wenn der Ortsverband mehr als 20 Mitglieder hat, kann die Ortsmitgliederversammlung bestimmen, dass ein weiterer stellvertretender Vorsitzender und bis zu drei Beisitzer gewählt werden können.

(3)Der Ortsverband wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter allein vertreten (Vorstand gemäß § 26 BGB).

(4)Der Ortsverband ist nicht finanzautonom. Finanzwirksame Rechtsgeschäfte, die den Ortsverband betreffen, werden vom Kreisvorstand des AfD-Kreisverbandes Oder-Spree durchgeführt. Der Ortsverband darf weder schuldrechtliche Verpflichtungen zu Lasten der Partei eingehen, noch Geldbestände vorhalten.

(5)Sitzungen des Ortsvorstandes werden vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Auf Verlangen eines Drittels der Vorstandsmitglieder muss eine Vorstandssitzung innerhalb von sieben Tagen stattfinden. Vorstandssitzungen können auch als Telefonkonferenzen durchgeführt werden, wenn dies vom Vorstand beschlossen wird.

(6)Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Ortsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder an der Sitzung teilnimmt, mindestens jedoch drei Mitglieder.

(7)Sinkt die Zahl der amtierenden Mitglieder unter die Hälfte der satzungsgemäßen bzw. von den Mitgliederversammlung beschlossenen Anzahl, ist der Vorstand nicht mehr beschlussfähig. Die verbliebenen Mitglieder haben als Notvorstand unverzüglich eine Ortsmitgliederversammlung zur Vorstandsneuwahl einzuberufen.

(8)Zur jährlichen Ortsmitgliederversammlung gibt der Ortsvorstand einen Rechenschaftsbericht ab, der seine gesamte Tätigkeit seit seinem Amtsantritt bzw. seinen letzten Rechenschaftsbericht beschreibt.

(9)Die Amtszeit des Ortsvorstandes beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.

(10)Der Vorstand ist berechtigt, zusätzliche Mitglieder ohne Stimmrecht zu kooptieren.

(11)Die Ergebnisse der Sitzungen des Ortsvorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten. Nach Billigung des Protokollentwurfes durch den Ortsvorstand ist das Protokoll vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern in Kopie zur Verfügung zu stellen.

§ 5 Wahlen

Für Wahlen gilt die Wahlordnung der Alternative für Deutschland - Bundesverband - entsprechend.

§ 6 Salvatorische Klausel

(1)Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt werden.

(2)Das Gleiche gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksam oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was der Satzungsgeber gewollt oder nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt hätte, sofern er bei Beschluss dieser Satzung oder bei einer späteren Aufnahme einer Bestimmung diesen Punkt bedacht hätte.

§ 7 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt unmittelbar mit ihrer Annahme durch die Ortsmitgliederversammlung oder die Gründungsversammlung des Ortsverbandes in Kraft. Die Annahme bedarf einer 2/3-Mehrheit.